Allgemeine Verkaufsbedingungen
Michael Pentz GmbH & Co. Spannelemente KG
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Allen Lieferungen und Angeboten liegen ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde.
Sie gelten durch Auftragserteilung, spätestens durch Entgegennahme der Ware als anerkannt.
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird
hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie
dem Verwendungszweck gemäß unserer Auftragsbestätigung. Andere oder weiter-gehende Eigenschaften
und/oder Merkmale gelten nur dann als vereinbart, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3. Abbildungen und Angaben unseres Kataloges, einschließlich Gewichte und Maße sind je nach Kunde
individuellen Änderungen unterworfen und daher unverbindlich.
4. Die Auftragsannahme durch uns erfolgt schriftlich. Sollten wir in unserer Auftragsbestätigung geringfügig
gegenüber dem Auftrag des Kunden abweichen, so ist unsere Auftragsbestätigung verbindlich, sofern ihr
nicht innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung widersprochen wird.
5. Bei der Produktion von Serienteilen, die nach Kundenwunsch oder Zeichnungen gefertigt werden, sowie
außerhalb der Standardgrößen liegenden Artikeln behalten wir uns aus fertigungstechnischen Gründen
Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% vor.
II. Preise, Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Die Preise verstehen sich in EURO. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, rein netto ab
Werk einschließlich Verladung im Werk, aus-schließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und anderen
Nebenkosten. Alle nach dem Geschäftsabschluss gesetzlich neu eingeführten oder geänderten Abgaben,
Erhöhungen von Frachten und Zöllen sowie Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Kunden.
2. Zahlungen sind innerhalb von 2 Wochen, gerechnet ab Rechnungsdatum, fällig.
3. Bei Exportlieferungen schließen die Preise, sofern nichts anderes angegeben, die Kosten für Verpackung
ein. In diesem Fall erfolgt die Lieferung frei deutsche Grenze oder fob deutschen Seehäfen. Die Rechnungen
sind sofort nach Erhalt der Ware, bzw. bei Übergabe der Ware im Seehafen netto zahlbar, sofern nicht anders
vereinbart. Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden
Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen bzw. hinsichtlich solcher Forderungen ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Versand
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn fob, cif- oder Freilieferung vereinbart ist.
Bei Fehlen bestimmter Weisungen für die Versandart wird diese von uns gewählt. Weisungen für den Versand,
Aufträge an Spediteure und sonstige Hilfspersonen führen wir ohne Übernahme irgend-welcher Haftungen
unsererseits aus. Verzögert sich der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers oder aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (Gütersperre, Wagenmangel, Betriebsstilllegung usw.) so geht die
Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft der Ware an den Besteller über. Bei Vereinbarung einer
Frachtvergütung sind die Frachtkosten vom Besteller skontofrei zu bezahlen.
IV. Gefahrtragung und Abnahme
1. Versandart und Versandweg unterliegen ausschließlich unserer Wahl. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier
Lieferung auf den Kunden über, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt ist. Auf Wunsch
und Kosten des Kunden wird die Sendung von uns entsprechend versichert.
2. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über.
3. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
V. Lieferfrist und Verzug
1. Verbindlich vereinbarte Liefertermine oder -fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die von
uns genannte Lieferzeit ist nur als annähernd zu betrachten. Verzugsstrafen oder sonstige Schadenersatz-
ansprüche für verspätete Lieferung sind ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen.
Lieferung können auch von einem anderen Lager aus bewirkt werden.
2. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. Andernfalls verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die
Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich er-schweren oder unmöglich machen, wozu insbesondere
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg und Aufruhr gehören, auch wenn sie bei
unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück-zutreten.
VI. Rügepflicht
1. Der Besteller muß die unter Kaufleuten geltenden Rügeobliegenheiten ein-halten. Etwaige Rügen haben
ausschließlich schriftlich zu erfolgen.
2. Unsachgemäße Behandlung der gelieferten Ware nach Übergang auf den Käufer hat dieser selbst zu
vertreten und geht zu Lasten des Käufers.
VII. Haftung bei Verträgen, die keinen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB darstellen
1. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren nach einem Jahr. Feste Standzeiten für die von uns
hergestellten Ein- / Aufspannbuchsen können nicht garantiert werden, da es sich um Verschleißteile handelt.
2. Innerhalb der Gewährleistungsfrist haben wir im Falle von Mängeln zunächst das Recht auf Nacherfüllung,
nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Nachlieferung. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er im Falle von Verzögerungen bei der Nachlieferung vom Vertrag
zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Falls und erst wenn die Nacherfüllung endgültig fehlschlagen sollte,
kann der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, sofern die Verzögerung von uns zu
vertreten und der Mangel nicht unerheblich ist. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
3. Für im Rahmen der Nacherfüllung erbrachte Leistungen haften wir im selben Umfang wie für den
ursprünglichen Liefergegenstand, allerdings nur bis zum Ablauf des für den ursprünglichen
Liefergegenstand geltenden Gewährleistungszeitraum.
4. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wir haften jedoch für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung
zu vertreten haben. Für sonstige Schäden haften wir, sofern diese auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, im letzteren
Fall jedoch beschränkt auf den typischer-weise zu erwartenden Schaden. Einer Pflichtverletzung unsererseits
steht die etwaiger Erfüllungsgehilfen gleich.
5. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen als den im Vertrag vorgesehenen Ort
verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht bestimmungsgemäßem Gebrauch.
6. Sofern gegenüber unserem Kunden durch dessen Abnehmer Sachmängel geltend gemacht werden, hat
unser Kunde uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich
ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller Eigentum des
Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung
und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des
Gegenwertes beim Lieferanten.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur
unter Eigenumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn der Gegenstand vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt
wird. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon
jetzt an der Lieferanten ab; der Lieferant nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des
Einziehungsrechts des Lieferanten ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in der Vermögensverfall gerät. Auf
Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen
Forderungen dem Lieferanten zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Lieferanten vor, ohne
dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Einbau der
Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferanten gehörenden Waren, steht dem Lieferanten der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu
der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Einbau zu.
4. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller.
5. Akzepte, Kundenwechsel, Überweisungen, Scheckzahlungen gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die
hier anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des zahlungspflichtigen. Bei laufender Rechnung gilt
das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere gesamte Saldoforderung.
6. Wir verpflichten uns schuldrechtlich, dem Kunden eine Freigabe von Sicherheiten zu erklären, wenn und
soweit die Summe der vom Kunden gewährten Sicherheiten die Gesamtforderung aus der
Geschäftsverbindung um 20% übersteigt und der Kunde die Freigabe verlangt.
IX. Werkzeuge
Die für die Fertigung bestimmter Artikel erstellten Werkzeuge bleiben - unabhängig von der Berechnung
der Kosten - unser Eigentum.
X. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen
Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder vom Dritten stammen, im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Unter Ausschluss des UN-Kaufrechts gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist, Memmingen.
XII. Verbindlichkeit und Übertragbarkeit des Vertrages
1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen
verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellte.
2. Die Übertragung uns gegenüber bestehender Ansprüche auf Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir in eine
solche nicht schriftlich einwilligen.
Stand 01.01.2019